Allgemeine Geschäftsbedingungen der Östling Marking Systems GmbH

§1 AGB – Allgemeine Bestimmungen

Die nachstehenden Bedingungen dieser AGB gelten für alle Geschäfte der Östling Marking Systems GmbH. Sie gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn die AGB nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Käufers haben keine Gültigkeit, es sei denn, die Östling Marking Systems GmbH hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn die Östling Marking Systems GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferungen an den Käufer vorbehaltlos durchführt. Auch bei der Entgegennahme von Teillieferungen gelten die vorgenannten Sätze 1 und 2 dieses Absatzes der AGB.
Zwischen uns und dem Besteller sind weitere Vereinbarungen nicht getroffen worden und Zusagen wurden nicht abgegeben. 3. Die Östling Marking Systems GmbH kann mit ihr verbundene Unternehmen an ihrer Stelle in den Vertrag mit dem Käufer eintreten lassen. Für diesen Fall gelten diese AGB vollumfänglich weiter.

§2 Angebote, Vertragsabschluß, Urheberrecht

Unsere Angaben und Angebote sind freibleibend, d. h. es handelt sich nicht um Vertragsanträge, sondern lediglich um Aufforderungen zur Abgabe von Vertragsanträgen seitens des Bestellers. Sie sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich eine Zusicherung erfolgt. Im Hinblick auf die ständige technische Weiterentwicklung und Verbesserung unserer Produkte behalten wir uns Änderungen in Konstruktion und Ausführung gegen den in unseren Angeboten gemachten Angaben vor, sofern hierdurch nicht der Wert der angebotenen Produkte beeinträchtigt wird. Dies gilt auch für Änderungen, die dem Erhalt der Lieferfähigkeit der von uns angebotenen Produkte dienen. Insofern sind wir auch zu Änderungen der Leistung in dem Umfang berechtigt, wie sie dem Käufer zur bestmöglichen Auftragserledigung zuzumuten sind.
Verträge kommen durch unsere Auftragsbestätigung zustande.
An sämtlichen zum Angebot und Auftrag gehörigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Entwicklungsarbeiten und Konstruktionen für die Erstellung von Markiersystemen und Anlagen und sonstigen Produkten bleiben unser geistiges Eigentum und dürfen vom Besteller weder Dritten zugänglich gemacht noch für eigene Zwecke verwendet werden. Der Besteller ist zu umfassender Geheimhaltung verpflichtet, auch wenn kein Auftrag erteilt wird.

§3 Preise, Zahlungsbedingungen

An die in unseren Angeboten enthaltenen Preise halten wir uns 90 Tage, ab Datum des Angebotes, gebunden, soweit nicht anders vereinbart. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der aktuell gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Unsere Preise gelten ab Firmensitz Solingen ausschließlich Verpackung und Versicherung. Die Verpackungskosten werden zu Selbstkostenpreisen berechnet. Installation, Schulung oder sonstige Nebenleistungen sind nicht enthalten.
Falls sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind unsere Rechnungen 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
Die Annahme von Schecks erfolgt in jedem Fall nur Erfüllungshalber. Alle tatsächlichen Einziehungsspesen werden dem Besteller berechnet.
Unsere Preise setzen einen Mindestauftragswert von 50,00 € (netto) voraus. Bestellungen ab dem 01.07.2019 unter diesem Wert erfordern daher einen Mindermengenzuschlag von 15,00€.

§4 Zahlungsverzug, Abtretung der Forderung, Kreditwürdigkeit

Bei Überschreiten eines festen Zahlungstermins bzw. der 30-Tages-Zahlungsfrist sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen, mindestens jedoch 8% p.a. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abzutreten.
Die Abtretung der Forderungen gegen die Firma Östling Marking Systems GmbH an Dritte ist ausgeschlossen, sofern die Östling Marking Systems GmbH nicht ausdrücklich zugestimmt hat.
Im Falle von begründeten Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Käufers, z. B. Nichteinlösbarkeit von Schecks und Wechsel, Zahlungseinstellung, Antrag auf Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens, fruchtlose Pfändung, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. Wir sind in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Der Besteller kann nur mit Gegenforderungen aufrechnen, die entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§5 Eigentumsvorbehalt

Die Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen, Wechsel und Schecks gelten erst mit der Einlösung als Zahlung, Eigentum der Östling Marking System GmbH.
Der Besteller muss unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung wahren. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist dem Besteller insoweit untersagt. Ein Weiterverkauf ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges gestattet. Für den Fall des Weiterverkaufs von Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt seine Kaufpreisforderungen gegen die Erwerber in voller Höhe an die Firma Östling Marking Systems GmbH ab.
Verlängerter Eigentumsvorbehalt entsteht im kaufmännischen Verkehr an den Waren, die durch den Besteller an Dritte weiterveräußert werden oder übergeben werden. Der Besteller hat den Dritten über seine Zahlungsverpflichtung und auf den bestehenden Eigentumsvorbehalt der Östling Marking Systems GmbH hinzuweisen. Der Besteller tritt hiermit die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer zustehenden Ansprüche mit allen Nebenrechten an die Östling Marking Systems GmbH ab, und zwar bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung in Höhe des Wertes der von der Östling Marking Systems GmbH gelieferten Produkte.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts sind die im Eigentum der Firma Östling Marking Systems GmbH stehenden Geräte vom Besteller gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruchdiebstahl zu versichern. Die Rechte aus dieser Versicherung werden an die Firma Östling Marking Systems GmbH abgetreten. Diese nimmt die Abtretung an.

§6 Gefahrenübergang, Versand, Fracht

Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an das den Transport ausführende Unternehmen übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. Dies gilt auch bei Lieferung mit Aufstellung / Aufbau / Inbetriebnahme. Die Gefahr geht auch dann auf den Besteller über, wenn dieser die bestellte und bereits ausgesonderte Ware trotz unserer Leistungsbereitschaft und Leistungsmöglichkeit von uns nicht abnimmt. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers trotz bestehender Leistungsbereitschaft und Fälligkeit verzögert, geht die Gefahr an den Kaufgegenständen auf den Besteller über. Darüber hinaus sind wir berechtigt, als Verzugsschaden monatlich pauschal 10% des Rechnungsbetrages als Lagerkosten zu berechnen.
Der Versand erfolgt auf Kosten des Bestellers. Sofern keine Versandvorschriften vom Besteller gegeben werden, bleibt die Wahl des Transportmittels und -weges uns überlassen.
Die Östling Marking Systems GmbH ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und auf Rechnung des Bestellers gegen Transportrisiken zu versichern.

§7 Lieferzeit, Lieferfristen

Vereinbarte Lieferfristen beginnen erst nach völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und Auftragsbestätigung durch die Östling Marking Systems GmbH. Lieferfristen verstehen sich stets ausschließlich Transportdauer.
Wir sind zu Teillieferungen und vorzeitigen Lieferungen berechtigt.
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Umständen und Ereignissen, die die Lieferung wesentlich erschweren oder verhindern, befreien uns von der Lieferpflicht und sind von uns auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Das gleiche gilt bei einer von den Firma Östling Marking Systems GmbH nicht zu vertretenden Nichtbelieferung durch einen Vorlieferanten. In diesen Fällen sind wir nach unserer Wahl berechtigt, unsere Lieferungen und Leistungen mit entsprechender Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit zu verschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Vertragsteils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Höhere Gewalt ist ein außergewöhnliches, unvorhersehbares und unvermeidbares Ereignis (z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Revolution, Feuer), dessen Folgen durch wirtschaftlich zumutbare Vorkehrungen nicht abgewendet werden können. Hierzu zählen auch Streiks, Aussperrungen und staatliche Eingriffe, soweit diese unvorhersehbar sind oder nicht durch ein dem Lieferanten zurechenbares Tun oder Unterlassen bedingt oder mit verursacht sind.
Überschreitet unsere Lieferverzögerung drei Monate ist der Besteller berechtigt, nach angemessener Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung vom noch nicht erfüllten Vertragsteil zurückzutreten. Weitergehende Schadensersatzansprüche kann der Besteller aus einer Lieferverzögerung nicht herleiten, sofern er von uns unverzüglich benachrichtigt wurde.
Ordnungsgemäße und rechtzeitige Erfüllung der Bestellerpflichten ist Voraussetzung für die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, verpflichtet er sich zum Ersatz der uns entstehenden Aufwendungen.
Bei der Verletzung von Nebenpflichten wird im Falle leichter Fahrlässigkeit nicht gehaftet.

§8 Aufstellung und Montage

Für jede Art von Aufstellung oder Montage gelten folgende Bestimmungen: Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: Geeignete Fachkräfte als Helfer, sowie das von diesen benötigte Werkzeug in der erforderlichen Güte und Anzahl.
Alle notwendigen Vor- und Nebenarbeiten (Zuarbeiten), damit die Montage zügig angefangen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
Alle notwendigen Betriebsmittel (Strom, Druckluft, etc..) einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle.
Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, die im Risikobereich des Bestellers liegen, so hat der Besteller alle Kosten für Wartezeit und weiter erforderliche Reisekosten unseres Montagepersonals zu tragen.

§9 Gewährleistung

Wir leisten Gewähr für zugesicherte Eigenschaften und für Fehlerfreiheit entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Gefahrenübergang und beträgt für mechanische und elektronische Teile 12 Monate. Eventuelle Nachbesserungsarbeiten setzen keine neue Gewährleistungsfrist in Gang. Änderungen in der Konstruktion oder Ausführung, die weder die Funktionstüchtigkeit noch den Wert des bestellten Produktes beeinträchtigen, bleiben vorbehalten und berechtigen nicht zu einer Beanstandung. Die Zusicherung von Eigenschaften bedarf in jedem Fall unserer schriftlichen Erklärung oder Bestätigung.
Fehlt dem gelieferten Gegenstand eine zugesicherte Eigenschaft oder liegt ein von uns zu vertretender Mangel des Produktes vor, der den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit mehr als unerheblich beeinträchtigt, sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt.
Falls auf Wunsch des Käufers Gewährleistungsarbeiten am Erfüllungsort und Lieferadresse des Käufers vorgenommen werden sollen und wir diesem Verlangen entsprechen, trägt der Käufer die Kosten für Reisezeit und Reisekosten zu unseren Standardsätzen, während die unter die Gewährleistung fallenden Teile und Arbeitszeit nicht berechnet werden. Ersetzte Teile sind uns auf Wunsch unentgeltlich zurückzusenden.
Gewährleistungsverpflichtungen treten für die Östling Marking Systems GmbH nur dann in Kraft, wenn der Besteller erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Empfang der Produkte schriftlich spezifiziert gerügt hat. Später auftretende Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung, schriftlich spezifiziert zu rügen. Die Kaufleute betreffenden Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB bleibt hiervon unberührt.
Werden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen am Produkt vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung. Eine Gewährleistungsverpflichtung für in sich geschlossene Gerätesysteme besteht nur dann, wenn diese Systeme von uns zur gleichen Zeit und vollständig (sämtliche Teile) geliefert wurden. Die Inbetriebnahme des Maschinenteils bzw. der Maschinenteile ist solange untersagt bis nach Einbau in eine Hauptmaschine bzw. nach Anbringung der notwendigen Sicherheitseinrichtungen alle Anforderungen der EG Maschinenrichtlinie (EG 89/392) bezüglich Sicherheit und Gesundheit erfüllt sind. Gewährleistungsansprüche des Bestellers bestehen nicht, wenn er selbst oder Dritte ohne unsere schriftliche Zustimmung Änderungen, die über die erforderliche Anpassung der Liefergegenstände an seinen Betriebsablauf hinausgehen, an diesen vornimmt und der Mangel auf diesen Änderungen beruht.
Eine Gewährleistung für optische Elemente und normale Abnutzung ist generell ausgeschlossen.
Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Besteller zu und sind nicht abtretbar.
Kommen wir unserer Gewährleistungspflicht innerhalb angemessen gesetzter Fristen aus Gründen nicht nach, die wir zu vertreten haben, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Kaufpreisminderung zu verlangen.
Weitere Ansprüche, insbesondere Haftungsansprüche für Folgeschäden jeglicher Art bzw. Schadenersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund, bestehen nicht und können vom Besteller nicht geltend gemacht werden.

§10 Gewährleistung für Software

Wir leisten Gewähr, dass die Software im Wesentlichen gemäß unseren Programmspezifikationen arbeitet, sofern die Software auf den von uns vorgesehenen Gerätesystemen entsprechend unseren Richtlinien installiert wird. Die Gewährleistung gilt nur für solche Softwaremängel, die jederzeit reproduzierbar sind. Die Gewährleistung ist für Software auf 6 Monate beschränkt.
Wir verpflichten uns zur Beseitigung aller für die vertragsgemäße Benutzung nicht unerheblichen Mängel, behalten uns aber vor, die Mängelbeseitigung je nach Bedeutung des Mangels nach unserer Wahl vorzunehmen entweder durch Installation einer verbesserten Software-Version oder durch Hinweise zur Beseitigung oder Umgehung des Mangels.
Sofern wir dem Besteller Software und Anpassungskomponenten (z. B. Interfaces etc.) als Fremdprodukte zur Verfügung stellen, übernehmen wir dafür keine Gewährleistung oder Haftung. In diesem Falle geltend die eingeschränkten Lizenz- und Gewährleistungsbestimmungen des jeweiligen Herstellers als ergänzend vereinbart. Der Besteller ist auf diese Nutzungs- und Gewährleistungsbestimmung hinzuweisen und ihm ist die Möglichkeit zu verschaffen, in zumutbarer Weise von diesen Bestimmungen Kenntnis zu erlangen.
Wir übernehmen keine Gewähr dafür, dass die Software in allen vom Besteller gewählten, von uns jedoch nicht spezifizierten Kombinationen fehlerfrei arbeitet.
Nach dem heutigen Stand der Technik ist es möglich, dass auch Originaldisketten der Softwarehersteller von sogenannten Computerviren befallen sind. Die Firma Östling Marking Systems GmbH sichert zu, alle nötige Sorgfalt darauf zu verwenden, dass Bestellergeräte nicht durch die Firma Östling Marking Systems GmbH mit derartigen Computerviren infiziert werden. Es ist jedoch nach dem heutigen Wissensstand nicht möglich, alle Mutationen dieser Viren zu erkennen und zu bekämpfen. Sollte dennoch ein Computervirus nachweislich durch die Firma Östling Marking Systems GmbH auf ein Bestellergerät übertragen worden sein, so haftet die Firma Östling Marking Systems GmbH nur insoweit sie diesen vorsätzlich oder grob fahrlässig verbreitet hat. Der Besteller stellt die Firma Östling Marking Systems GmbH davon frei, Original verpackte Software auf Virenbefall zu untersuchen und befreit sie von jeglicher Haftung aus Schäden, die durch Virenbefall dieser Software verursacht wurden. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensverursachung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

§11 Rechte an Software

An Programmen und zugehörigen Dokumentationen, die zum zweckgemäßen Gebrauch unserer Anlagen gehören, sowie Updates/Upgrades erhält der Besteller ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zum internen Betrieb jeder einzelnen Lieferung. Weitere Rechte an Programmen und Dokumentationen stehen dem Besteller nicht zu.
Alleiniger Inhaber der Urheberrechte bleibt die Östling Marking Systems GmbH. Der Besteller erwirbt kein Eigentum an den Programmen und ist nicht berechtigt, die Software zurückzuentwickeln (reverse engineering), zu dekompilieren oder zu disassemblieren.
Dem Besteller ist es nicht gestattet, Programme, Dokumentationen und ggf. nachträglich gelieferte Ergänzungen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Dritten zugänglich zu machen, zu kopieren oder anderweitig zu vervielfältigen.
Quellcode wird in der Regel nicht zur Verfügung gestellt; die Überlassung erfolgt nur aufgrund einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

§12 Haftungsbeschränkung

Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche aus Gewährleistung einschließlich der Gewährleistungsansprüche bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften, Verschulden bei Vertragsschluss, unerlaubter Handlung usw. sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf mindestens grobem Verschulden der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten der Östling Marking Systems GmbH. Ist der Besteller nicht Kaufmann im Sinne des HGB, sind Schadenersatzansprüche ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Östling Marking Systems GmbH oder seiner Erfüllungsgehilfen. Soweit die Östling Marking Systems GmbH Schadenersatz zu leisten hat, ist die Verpflichtung, soweit gesetzlich zulässig, auf den Ersatz des unmittelbaren Schadens beschränkt, der am Liefer- und Leistungsgegenstand selbst entstanden ist. Insoweit haftet die Firma Östling Marking Systems GmbH nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.

§13 Gewerbliches Schutzrecht

Sind Waren nach Angaben Entwürfen, Zeichnungen, Modellen oder Mustern, die der Kunde zur Verfügung gestellt hat, herzustellen oder zu liefern, so übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte durch die Herstellung oder Lieferung nicht verletzt werden. Wird die Herstellung oder Lieferung durch Dritte unter Berufung auf ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht untersagt, stellen wir die Herstellung oder Lieferung ein. Zur Überprüfung der Rechtslage sind wir nicht verpflichtet. Gleichzeitig schließen wir Schadenersatzansprüche des Kunden aus, soweit er die Verletzung des gewerblichen Schutzrechtes oder Urheberrechtes zu vertreten hat.

§14 Entschädigung bei Vertragsaufhebung

Wird ein Vertrag aus Gründen storniert, die der Besteller zu vertreten hat, so muss er an die Östling Marking Systems GmbH, unbeschadet der möglichen Geltendmachung eines höheren tatsächlichen Schadens, eine Entschädigung von 25% des Netto-Auftragswertes zu bezahlen.

§15 Datenschutz und Datenspeicherung

Die Östling Marking Systems GmbH ist berechtigt, Daten von Bestellern, gleich ob diese vom Besteller selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes und der EU-Datenschutzgrundverordnung zu verarbeiten. Kundendaten werden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften gespeichert.

§16 Gerichtsstand, Erfüllungsort, maßgebendes Recht

Ist der Besteller Vollkaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts, gilt als ausschließlicher Gerichtsstand bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz unseres Unternehmens.
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist unser Geschäftssitz Solingen.
Für alle Geschäfte zwischen den Vertragsparteien gilt ausschließlich deutsches Recht (unter Ausschluss des internationalen Kaufrechts). Die Anwendbarkeit von ausländischem Recht auf das Vertragsverhältnis wird ausgeschlossen.

§ Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so soll an deren Stelle eine Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Die restlichen Vertragsregelungen bleiben davon unberührt.

Stand 06/2019

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